Nutzungsbedingungen
Nutzungsbedingungen und Kundenvertrag
der Flexhub IT Solutions GmbH, Stubenwald – Allee 21a, 64625 Bensheim
– nachfolgend „Unternehmen“ genannt –
§ 1 Vertragsabschluss und -gegenstand
(1) Die Flexhub IT Solutions GmbH (nachfolgend „Unternehmen“ genannt) betreibt eine Onlineplattform auf welcher Anbieter von Zeitarbeitskräften und solche Unternehmen, die Zeitarbeitskräfte benötigen ihre Angebote und Bedarfe von Zeitarbeitskräften einstellen und buchen können (beide werden im Folgenden als „Auftraggeber“ bezeichnet). Das Unternehmen besorgt dabei über die Onlineplattform die Vermittlung von Zeitarbeitskräften.
(2) Der Kundenvertrag kommt dadurch zustande, dass der Auftraggeber diesen Nutzungsbedingungen zustimmt und dadurch ein Angebot abgibt, indem er auf den Button “kostenpflichtig abschließen” klickt. Dieses Angebot nimmt das Unternehmen durch die Übersendung einer Abschlussbestätigung per Email an den Auftraggeber an. Die Bestätigung erfolgt nach positiver Prüfung der Bonität(Creditreform) durch das Unternehmen in Form einer Abschlussbestätigung per Mail und Zusendung des Administrationszugangs. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, auch wenn das Unternehmen ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(3) Der Kundenvertrag richtet sich auf die Teilnahme an der Vermittlungsleistung nach Spezifikation gem. § 2 in Verbindung mit der Anlage und die Nutzung der Onlineplattform nach Spezifikation gem. § 2 in Verbindung mit der Anlage. Der Auftraggeber darf die Onlineplattform und die darauf angebotenen Leistungen nach Massgabe des Kundenvertrages und dieser Nutzungsbedingungen nutzen.
(4) Der Auftraggeber muss Unternehmer i.S.v. § 14 BGB sein. Das Angebot und die Dienstleistungen des Unternehmens richten sich nicht an Verbraucher i.S.v. § 13 BGB.
§ 2 Dienstleistungsumfang
(1) Das Unternehmen stellt dem Auftraggeber den Zugang zur Onlineplattform (XXX) bereit.
(2) Die Dienstleistung umfasst die Darstellung von Zeitarbeitskräften (im Folgenden auch „Zeitarbeitnehmer“) und deren Vermittlung über eine Onlineplattform. Die Vermittlung erfolgt dabei zwischen den Auftraggebern, welche Zeitarbeitskräfte beschäftigen (im Folgenden auch „Entleiher“) und den Auftraggebern, die Zeitarbeitskräfte anbieten (im Folgenden auch „Verleiher“).
(3) Das Unternehmen ist nicht Partei des Zeitarbeitsvertrags. Der Abschluss eines Zeitarbeitsvertrags erfolgt nicht zwischen den Parteien dieses Vertrags, sondern ausschließlich zwischen den Parteien des separat zu schließenden Zeitarbeitsvertrags.
(4) Das Unternehmen stellt auch Vermittlungsleistungen über die Plattform bereit, welche direkt mit Verleihprozess und Personalverwaltung in Verbindung stehen, wie zum Beispiel: Vermittlung von persönlicher Schutzausrüstung, Werkzeuge, Qualifizierungen und arbeitsmedizinische Untersuchungen.
§ 3 Mitwirkungspflichten
(1) Die Parteien werden sich bei der Erbringung seiner vertragsgemäßen Leistungen durch angemessene Mitwirkungshandlungen, soweit erforderlich, fördern. Dies gilt insbesondere für von dem Unternehmen angeforderte Unterlagen im Rahmen der erstmaligen Anbindung („KYC-Prozess“).
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, sofern er Angaben macht, sämtliche Angaben vollständig und richtig zu machen. Insbesondere versichert der Auftraggeber und trägt Sorgfalt dafür, dass alle Angaben zu Zeitarbeitskräften, insbesondere hinsichtlich der Qualifikation des einzelnen Zeitarbeitnehmers richtig sind. Der Auftraggeber wird Angaben zu Zeitarbeitskräften regelmäßig überprüfen und Änderungen und/ oder Fehler unverzüglich korrigieren, bzw. dem Unternehmen Korrekturbedarf mitteilen.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die arbeitsrechtlichen Vorschriften für das vermittelte Zeitarbeitsverhältnis einzuhalten.
(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, zur fristgerechten Erfassung der erbrachten Leistung in der durch die Plattform bereitgestellten Zeiterfassung.
(5) Das Unternehmen stellt im Rahmen seiner Dienstleistungen auch eine Zahlungsabwicklung bereit, welche über den Zahlungsdienstleister „Lemonway“ abgewickelt wird. Optional besteht die Möglichkeit an dem „1-Kreditor-Modell“ teilzunehmen, hierfür müssen Auftraggeber in der Funktion des „Verleihers“ einen separaten KYC-Prozess durchlaufen.
§ 4 Vergütung
(1) Das Unternehmen erhält für die Vermittlung und die Bereitstellung der Plattform eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis in der Anlage zu diesen Nutzungsbedingungen.
(2) Die Vergütung ist immer nach Abschluss des Leistungsmonats fällig. Grundlage bilden die erfassten und auch geleisteten Stunden, die in der vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Plattform erfasst werden. Die erbrachten und geleisteten Stunden müssen dazu bis spätestens zum fünften Tag nach Ende des Leistungsmonats gemeldet und erfasst werden. Erfolgt die Leistungserfassung nicht fristgerecht, so wird der Leistungserfassung die Wochenstundenzahl des jeweils geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrags zugrunde gelegt. Eine Korrektur der Stunden kann im Nachhinein erfolgen, aber nur bis zum Ende des folgenden Kalendermonats. Eine Gutschrift oder Nachberechnung erfolgt dann mit Abschluss des folgenden Abrechungszyklus.
(3) Für den Zahlungsverzug und dessen Folgen gelten die gesetzlichen Regelungen.
(4) Zusätzliche Kosten können für “Up-Sells” anfallen. Als Up-Sells werden solche Angebote bezeichnet, die den Funktionsumfang der Plattform erweitern. Diese Up-Sells werden im Rahmen von zusätzlichen Vertragserweiterungen direkt auf der Plattform abgeschlossen. Up-Sells werden deutlich als solche gekennzeichnet und nur durch mindestens zweimalige Bestätigung gekauft. Dabei muss für den jeweils Auslösenden eine entsprechende Berechtigung über die Administrations – Oberfläche zugewiesen sein. Anfallende Kosten werden deutlich durch die Plattform dargestellt.
§ 5 Forderungskauf und Zahlungsabwicklung
(1) Das Unternehmen kauft die Forderungen des Verleihers gegen den Entleiher. Der Verleiher tritt seine Forderung gegen den Entleiher an das Unternehmen ab. Es werden jeweils zum 5. Eines jeden Monats sämtliche Forderungen aus den vermittelten Zeitarbeitsverträgen von der Abtretung erfasst. Das Unternehmen schuldet als Gegenleistung für die Forderung den Wert der abgetretenen Forderungen abzüglich der gem. § 4 dieses Vertrages vereinbarten Vergütung. Die Gegenleistung wird am ersten Bankarbeitstag nach der Erfüllung der abgetretenen Forderung fällig.
(2) Wird die abgetretenen Forderung nicht fristgerecht erfüllt oder rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzbar entfällt der Gegenleistungsanspruch gegen das Unternehmen und die Forderung wird vom Unternehmen an den Verleiher rückabgetreten.
(3) Zur Abwicklung der Zahlungen der abgetretenen Forderungen und der gem. § 4 dieses Vertrages vereinbarten Vergütungen bedienen sich die Parteien eines in der Europäischen Union zugelassenen Zahlungsdienstleistungsunternehmens.
§ 6 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag läuft für einen Testzeitraum von 45 Tagen („Demo Version“). Der Testzeitraum kann einmalig um 15 Tage verlängert werden. Die Verlängerung erfolgt auf Anfrage an das Unternehmen per Mail oder online auf der Online Plattform. Der Auftraggeber soll sämtliche Buchungen zum Ende des Testzeitraumes beenden. Mit dem Ende des Testzeitraums enden alle laufenden Buchungen von Leiharbeitnehmern und werden erforderlichenfalls durch das Unternehmen beendet.
(2) Nach Ablauf des Testzeitraums kann der Auftraggeber einen Vertrag über die kostenpflichtige (§ 4 (2) ff.) Version abschliessen. Der Abschluss erfolgt online auf der Plattform. Der Vertrag läuft zunächst ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich um jeweils 12 Monate, wenn er nicht gem. Abs. (4) dieses § 5 gekündigt wird. Sind die Rabattkonditionen nicht Bestandteil einer Verhandlung, entfallen diese und die Preise gemäß § 4 Abs. (3) finden Anwendung.
(3) Jede Partei ist berechtigt, diesen Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende des jeweiligen Vertragsjahres zu kündigen.
(4) Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn eine der Parteien gegen ihre Mitwirkungspflichten gem. § 3 dieses Vertrages verstößt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch vor, wenn der Zahlungseinzug oder Zahlungen des Auftraggebers mehr als einmal nicht möglich sind.
(5) Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Sie wird mit dem Zugang bei der Partei, an die die Kündigung gerichtet ist, wirksam. Der Zugang ist von der kündigenden Partei darzulegen und zu beweisen.
(6) Die Kündigung des Vertragsverhältnisses bewirkt, die Stornierung zum Kündigungsdatum von laufenden Verleihungen und allen anderen Dienstleistungen welche über das Unternehmen vermittelt wurden. Forderungen behalten Ihre Gültigkeit. Dieser Absatz gilt bei allen Arten der Vertragskündigung zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmen.
§ 7 Haftung
(1) Das Unternehmen haftet nicht für Ansprüche, die sich aus dem Zeitarbeitsverhältnis ergeben.
(2) Im Übrigen haften die Parteien entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.
§ 8 Datenschutz und Datensicherheit
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den Bestimmungen des zwischen den Parteien geschlossenen Auftragsverarbeitungsvertrags. Das Unternehmen ergreift in seinem Verantwortungsbereich in Bezug auf personenbezogene Daten alle nach den geltenden rechtlichen Regelungen erforderlichen Maßnahmen und verpflichtet sich zur Einhaltung der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und anderer relevanter Datenschutzgesetze.
(2) Das Unternehmen verpflichtet sich, personenbezogene Daten nicht unbefugt zu verarbeiten. Personenbezogene Daten dürfen daher nur verarbeitet werden, wenn eine Einwilligung vorliegt oder eine gesetzliche Regelung die Verarbeitung erlaubt oder vorschreibt. Die Grundsätze der DS-GVO für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind zu wahren; sie sind in Art. 5 Abs. 1 DS-GVO festgelegt und beinhalten im Wesentlichen folgende Verpflichtungen:
Personenbezogene Daten müssen
- auf rechtmäßige und faire Weise und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
- für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden („Zweckbindung“);
- dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
- sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
- in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist („Speicherbegrenzung“);
- in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“).
§ 9 Geheimhaltungspflicht
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen des Vertrages zugänglich gemachten, sowie bei Gelegenheit der Zusammenarbeit erlangten Informationen über Angelegenheiten der anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind; die bei einer mündlichen Übermittlung als vertraulich bezeichnet werden; oder die aus Sicht eines objektiven Beobachters als vertraulich erkennbar sind; sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Informationen, Daten, Ideen, Konzepte und Businessmodelle, vertraulich zu behandeln. Den Vertragsparteien ist es untersagt, vertrauliche Informationen ohne schriftliche Einwilligung der anderen Vertragspartei zu einem anderen als dem zur vertragsgemäßen Aufgabenerfüllung vorgesehenen Zweck zu verwerten, Dritten zugänglich zu machen, oder sonst zu nutzen.
(2) Beide Parteien verpflichten sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten, und/oder Dritten (freie Mitarbeiter etc.), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen.
(3) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen,
- die der jeweils anderen Partei bei Abschluss des Vertrags bereits bekannt waren,
- die zum Zeitpunkt der Weitergabe durch die offenlegende Partei bereits veröffentlicht waren, ohne dass dies von einer Verletzung der Vertraulichkeit durch die jeweils andere Partei herrührt,
- die die jeweils andere Partei ausdrücklich schriftlich zur Weitergabe freigegeben hat,
- die die jeweils andere Partei rechtmäßig und ohne die Vertraulichkeit betreffende Einschränkung aus anderen Quellen erhalten hat, sofern die Weitergabe und Verwertung dieser vertraulichen Informationen weder vertragliche Vereinbarungen noch gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzen,
- die die jeweils andere Partei selbst ohne Zugang zu den vertraulichen Informationen des Kunden entwickelt hat,
- die aufgrund gesetzlicher Auskunfts-, Unterrichtungs- und/oder Veröffentlichungspflichten oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen. Soweit zulässig, wird die hierzu verpflichtete Partei die jeweils andere Partei hierüber so früh wie möglich informieren und sie bestmöglich dabei unterstützen, gegen die Pflicht zur Offenlegung vorzugehen.
(4) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht nach Beendigung des Vertrags für einen Zeitraum von fünf Jahren fort.
(5) Die von den Vertragsparteien zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer der Ausführung eines Auftrages auf Anforderung, nach Beendigung des jeweiligen Auftrages unverzüglich von der Vertragspartei unaufgefordert an die andere Vertragspartei herauszugeben oder zu vernichten.
(6) Die Vertragspartei erklärt sich einverstanden und darüber informiert, dass alle ihn betreffenden Auftragsdaten im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung der Vertragspartei zur Zweckerfüllung des jeweiligen Vertrages gespeichert werden.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist ausschließlich Darmstadt, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist. Das Unternehmen ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder am Gerichtsstand einer Niederlassung zu verklagen.
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